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ZustVO HB

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/1#abs-1 (1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Durchführung der nachstehenden Gesetze und Verordnungen, soweit nicht in den §§ 2 bis 4 etwas anderes geregelt ist:

1. Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),

2. Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225),

3. Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 27 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist,

4. Psychotherapeutengesetz,

5. Bundes-Apothekerordnung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478),

6. Gesetz über den Europäischen Berufsausweis vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) , soweit es sich nicht auf Grund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, um eingeführte Weiterbildungsbezeichnungen handelt,

7. Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593) und Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405),

8. Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 134 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist,

9. Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen,

10. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 3749) in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448),

11. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761) in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

12. Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und

13. Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489)

in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/1#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des

§ 12 Absatz 1 und 2 der Bundesärzteordnung,

§ 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,

§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 27 des Psychotherapeutengesetzes, § 22 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes und

§ 12 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung

die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Abschlussprüfung abgelegt wurde.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/1#abs-2a (2a) Örtlich zuständig ist in den Fällen des

1. § 12 Absatz 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung,

2. § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,

3. § 10 Absatz 1 Satz 2, 2. Variante des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung sowie des § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes und

4. § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung

in zentraler Zuständigkeit die Bezirksregierung Münster.

Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/1#abs-2b (2b) Örtlich zuständig für die Entscheidungen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 der Bundesärzteordnung ist die Bezirksregierung, die die Approbation erteilt hat.

Permalink zu Abs. 2crecht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/1#abs-2c (2c) Die Entscheidungen nach § 12 Absatz 5 der Bundesärzteordnung und § 16 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde trifft die Bezirksregierung, die die Approbation zurückgenommen oder widerrufen hat.

Permalink zu Abs. 2drecht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/1#abs-2d (2d) Örtlich zuständig für Prüfungen, Entscheidungen und die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 12 Absatz 6 Satz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung, § 16 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, § 12 Absatz 5 Satz 1 bis 3 der Bundes-Apothekerordnung und § 22 Absatz 6 Satz 1 und 2, 4 und 5 des Psychotherapeutengesetzes ist in zentraler Zuständigkeit die Bezirksregierung Münster.

Permalink zu Abs. 2erecht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/1#abs-2e (2e) Örtlich zuständig im Zusammenhang mit ausgestellten Europäischen Berufsausweisen sowie nach § 4 des Gesetzes über den Europäischen Berufsausweis ist, soweit gesetzlich keine anderweitige Regelung getroffen ist, in zentraler Zuständigkeit die Bezirksregierung Münster.

Permalink zu Abs. 2frecht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/1#abs-2f (2f) Die Entscheidung nach § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Psychotherapeutengesetzes trifft das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. Dieses ist auch zuständig für den Empfang der Mitteilungen nach § 7 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/1#abs-3 (3) Für die übrigen Entscheidungen nach

1. § 12 der Bundesärzteordnung,

2. § 16 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,

3. § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes sowie für die Entgegennahme der Entscheidung der Antragstellenden nach § 20 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und nach § 20 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

4. § 22 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes und

5. § 12 der Bundes-Apothekerordnung

ist die Bezirksregierung örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder werden soll oder zuletzt ausgeübt worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/1#abs-4 (4) Die Bezirksregierung ist auch zuständige Stelle im Sinne des § 5 Absatz 2 Nr. 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/1#abs-5 (5) Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 2 der Approbationsordnung für Apotheker ist für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/1#abs-6 (6) Zuständige Behörde für die Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 der Bundesapothekerordnung in Verbindung mit § 22d Absatz 1 der Approbationsordnung für Apotheker sowie der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7 der Bundesapothekerordnung in Verbindung mit § 22c Absatz 1 der Approbationsordnung für Apotheker ist in Fällen, in denen der Apothekerberuf in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln ausgeübt werden soll, die Apothekerkammer Nordrhein und in Fällen, in denen der Apothekerberuf in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster ausgeübt werden soll, die Apothekerkammer Westfalen-Lippe. Die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sind innerhalb ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeit auch nach §§ 22c Absatz 4 Satz 2, 22d Absatz 4 Satz 2 der Approbationsordnung für Apotheker in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 Bundesapothekerordnung zuständig für die Bestellung der Prüfungskommission sowie nach §§ 22c Absatz 3 Satz 2, 22d Absatz 3 Satz 2 der Approbationsordnung für Apotheker in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 Bundesapothekerordnung für die Ladung der Antragssteller. Zuständige Behörde für die Anmeldung und Zulassung zur Kenntnis- und Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 der Bundesapothekerordnung sowie für die Bekanntgabe der Prüfergebnisse gegenüber den Antragstellern ist die Bezirksregierung Münster. Sie entscheidet auch über die Fächer, in denen die Kenntnis- und Eignungsprüfung stattfindet sowie über die Entschuldigung für das Fernbleiben von der Prüfung nach §§ 22c Absatz 3 Satz 3, 22d Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 13 der Approbationsordnung für Apotheker.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/1#abs-7 (7) Zuständige Behörde für die Organisation und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 37 der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 36 der Approbationsordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung ist ab 1. Februar 2021 die Ärztekammer Westfalen-Lippe. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe ist auch nach § 36 Absatz 4 Satz 2 und § 37 Absatz 4 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte in Verbindung mit § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung in der jeweils geltenden Fassung zuständig für die Bestellung der Prüfungskommission sowie nach § 36 Absatz 3 Satz 2 und § 37 Absatz 3 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 Bundesärzteordnung in der jeweils geltenden Fassung für die Ladung der Antragssteller. Zuständige Behörde für die Anmeldung und Zulassung zur Kenntnis- und Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Bekanntgabe der Prüfergebnisse gegenüber den Antragstellern ist die Bezirksregierung Münster. Sie entscheidet auch über die Fächer, in denen die Kenntnis- und Eignungsprüfung stattfindet sowie über die Entschuldigung für das Fernbleiben von der Prüfung nach § 36 Absatz 3 Satz 3 und § 37 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit §§ 18 und 19 der Approbationsordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung. Die in § 2 Absatz 2 Satz 9 und Absatz 3 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung sowie der nach § 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes vorgesehenen Prüfungen werden vor der Bezirksregierung Münster und die in § 2 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Prüfungen werden für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln vor der Zahnärztekammer Nordrhein und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster vor der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe abgelegt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/1#abs-8 (8) Nach § 9 Absatz 4 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung wird die Zuständigkeit für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung für Anträge, die ab dem 1. September 2024 gestellt wurden, auf die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe übertragen, soweit die Prüfung nicht durch die zuständige Stelle selbst nach Absatz 2a Nummer 1 ohne Hinzuziehung externen Sachverstandes, insbesondere unter Zuhilfenahme von Mustergutachten oder Positivlisten und Negativlisten, erfolgen kann. Die zuständige Stelle nach Absatz 2a Nummer 1 teilt die Verfahren unter Berücksichtigung des Staates, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, örtlich einer Kammer zu. Die Zuordnung über die örtliche Zuständigkeit, die im Einvernehmen mit den Ärztekammern erstellt und bei Bedarf aktualisiert wird, ist auf der Internetseite der zuständigen Stelle nach Absatz 2a Nummer 1 zu veröffentlichen.

§ 2